Das BMF wurde um Bestätigung gebeten, dass es nicht beanstandet wird, wenn inländische Spezial-Sondervermögen und inländische Spezial-Investmentaktiengesellschaften im Hinblick auf die geänderte Rechtslage ab 2012 bereits im 2. Halbjahr 2011 Abstand vom Steuerabzug auf inländische ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche Erträge nehmen.
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