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Die Überschrift des veröffentlichten Erlasses des BMF („Übertragung von Gesellschaftsanteilen als Geschäftsveräußerung im Ganzen …“) ist verwirrend, da es nach dem BMF-Schreiben um eine einschränkende Auslegung einer nach § 1 Abs. 1a UStG nicht umsatzsteuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen geht.


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