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Steuernachrichten: Verwaltungsvermögen: Überlassung von Grundstücken (LfSt)

Zum Verwaltungsvermögen gehören nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ErbStG auch Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke und Grundstücksteile.


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