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Eine Berichtigung der für eine erhaltene Anzahlung geschuldeten Umsatzsteuer und die Korrektur des Vorsteuerabzugs aus einer geleisteten Anzahlung bei Nichtausführung der Leistung setzt nach der Rechtsprechung des BFH eine Rückzahlung der Anzahlung voraus. Die Finanzverwaltung setzt die Rechtsprechung des BFH jetzt um.


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