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Das Finanzministerium Schleswig-Holstein geht in einem aktuellen Erlass der Frage nach, wie die Einkünfte eines Tierheilpraktikers steuerlich einzuordnen sind. Da das Ministerium keine Parallelen zur Tätigkeit eines „regulären“ Heilpraktikers erkennen kann, nimmt es Einkünfte aus Gewerbebetrieb an.


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