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Voraussetzung für die Anerkennung eines rechtsfähigen Vereins als Lohnsteuerhilfeverein ist u.a., dass nach der Satzung für die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG neben dem Mitgliedsbeitrag kein besonderes Entgelt erhoben wird.


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