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Nach § 3 Nr. 5 EStG sind die Geld- und Sachbezüge sowie die Heilfürsorge, die Soldaten aufgrund des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Wehrsoldgesetzes und Zivildienstleistende aufgrund des § 35 des Zivildienstgesetzes erhalten, steuerfrei.


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