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Am 9.1.2012 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen von Zinsen nach § 233a AO werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, der Zinssatz nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO verstoße gegen das Grundgesetz.


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